Unter der Überschrift "Führerschein von Kriminellen in Gefahr" macht sich das Online-Portal "autopresse.de" (30.5. 2005) Sorgen um den Führerschein von Bankräubern. Offensichtlich findet es der Bundesgerichtshof jetzt rechtens, wenn ein Kraftfahrzeug mit einer entsprechenden Fahrweise vom Tatort "entfernt" hat:
"Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Fahrer zur Ausführung einer Straftat ein Kraftfahrzeug benutzt hat. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. Für den Entzug des Führerscheines muss allerdings klar aus dem jeweils zu beurteilenden Fall hervorgehen, ob der Täter auch zukünftig bereit sei, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.
Demnach kann beispielsweise einem Bankräuber die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn er nach einem Überfall mit dem Pkw geflohen ist und aufgrund seiner Fahrweise die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet hat. Denn das könnte sich wiederholen. Anders liegt der Fall, wenn etwa ein Schmuggler bei einer Routinekontrolle beim Transport von Drogen mittels eines Kraftfahrzeuges erwischt wurde, sich aber im Straßenverkehr unauffällig beziehungsweise nicht gefährlich verhalten hat. Die endgültige Entscheidung darüber, ob ein Entzug zulässig ist oder nicht, liegt beim Richter des jeweiligen Falles."
"Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Fahrer zur Ausführung einer Straftat ein Kraftfahrzeug benutzt hat. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. Für den Entzug des Führerscheines muss allerdings klar aus dem jeweils zu beurteilenden Fall hervorgehen, ob der Täter auch zukünftig bereit sei, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.
Demnach kann beispielsweise einem Bankräuber die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn er nach einem Überfall mit dem Pkw geflohen ist und aufgrund seiner Fahrweise die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet hat. Denn das könnte sich wiederholen. Anders liegt der Fall, wenn etwa ein Schmuggler bei einer Routinekontrolle beim Transport von Drogen mittels eines Kraftfahrzeuges erwischt wurde, sich aber im Straßenverkehr unauffällig beziehungsweise nicht gefährlich verhalten hat. Die endgültige Entscheidung darüber, ob ein Entzug zulässig ist oder nicht, liegt beim Richter des jeweiligen Falles."
sparkassenkunde - am Dienstag, 31. Mai 2005, 12:21 - Rubrik: Fluchttechniken